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Kennzeichnungspflicht für alle Hunde Hessen
Tierschutz

Warum Hunde in Hessen Namen und Telefonnummer tragen sollten
Ein Hund kann sich erschrecken, weglaufen oder in einem unachtsamen Moment ausbüxen. Damit er schnell wieder nach Hause findet, ist eine gut sichtbare Kennzeichnung besonders wichtig.
In Hessen müssen Hundehalter ihre Hunde außerhalb des eigenen Grundstücks grundsätzlich mit einer sichtbaren Kennzeichnung versehen. Dazu gehören der Name des Hundes sowie die Anschrift und Telefonnummer der Halterin oder des Halters – beispielsweise auf einem Anhänger am Halsband oder Geschirr.
Diese kleine Maßnahme kann im Ernstfall entscheidend sein: Wer einen entlaufenen Hund findet, kann die Halter direkt kontaktieren und dem Hund so schnell helfen, wieder nach Hause zu kommen.
Unser Tipp von den MaulHelden: Überprüfe regelmäßig, ob die Telefonnummer am Halsband oder Geschirr noch aktuell und gut lesbar ist. Denn im Notfall zählt jede Minute. 🐾
INFO:
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden
(VVHundeVO)
…
Halsband mit Anschrift und Telefonnummer (§ 1 Abs. 2)
Die in Abs. 2 geregelte Verpflichtung zum Anlegen von Halsbändern außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters dient dazu, einen Hund festhalten zu können, wenn beispielsweise von ihm eine Gefährdung für Kinder ausgeht oder er selbst durch andere Hunde oder den Straßenverkehr gefährdet wird.
Die weitere Verpflichtung zur Angabe von Namen, Anschrift und gegebenenfalls Telefonnummer der Halterin oder des Halters dient sowohl den Interessen des Hundes als auch denen von Halterinnen oder Haltern. Aufgrund der Angaben kann der Hund nach einem Entlaufen wieder zu vertrauten Personen zurückgebracht werden. Außerdem dienen die Angaben der Feststellung der Personalien der gegebenenfalls schadenersatzpflichtigen Halterinnen und Halter bei vom Hund verursachten Schadensfällen. Im Rahmen der Güterabwägung werden datenschutzrechtliche Interessenkonflikte nicht gesehen. Das Interesse möglicher Opfer, aber auch das Interesse des Tierschutzes bei der Ermittlung der Halterin oder des Halters überwiegen das Interesse an der Geheimhaltung der Halterpersonalien, so dass die vergleichsweise geringen Offenbarungspflichten der Halterin oder des Halters gerechtfertigt sind. Es reicht aus, die Personalien auf der Innenseite des Halsbandes anzubringen, damit diese nicht ohne weiteres erkennbar sind. Die Anforderungen des Abs. 2 können auch durch ein Brustgeschirr erfüllt werden.
Anlegen eines Brustgeschirrs
Es ist mittlerweile bei Halterinnen und Haltern, besonders aus tierschutzrechtlichen Erwägungen heraus, weit verbreitet, dem Hund statt eines Halsbands ein Brustgeschirr anzulegen, an dem auch die nach § 1 Abs. 2 erforderliche Kennzeichnung angebracht werden kann.
Da ein korrekt angebrachtes Brustgeschirr genauso wie das Halsband als ausreichende Sicherung anzusehen ist, führt die Ergänzung der Norm um den Begriff „Brustgeschirr“ dazu, diese alternative Trageweise zu ermöglichen.
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/VVHE-VVHE000022582